Kommunale Wärmeplanung: Was Gebäudebetreiber jetzt vor der Entscheidung für eine neue Heizung wissen sollten
Allgemein

Die kommunale Wärmeplanung ist längst nichts Neues mehr: Am 1. Januar 2024 ist das Wärmeplanungsgesetz in Kraft getreten. Es verpflichtet die Länder, für alle Kommunen Wärmepläne erstellen zu lassen. Was seither vermutlich in vielen Kommunen als Verwaltungsaufgabe eher im Hintergrund lief, wird nun zunehmend auch für Gebäudeeigentümer konkret – und ist vielerorts noch von Unsicherheiten begleitet.
Das bekommen auch wir zu spüren. In Gesprächen mit Eigentümern, Verwaltern und Einrichtungsleitungen begegnet uns immer wieder dieselbe Sorge: Mit dem Wärmeplan schreibe einem die Stadt künftig vor, wie ein Gebäude zu heizen sei.
Diese Sorge können wir mit gutem Gewissen nehmen. Viel relevanter ist nämlich, was der Wärmeplan tatsächlich bewirkt. Denn das wird für anstehende Investitionsentscheidungen relevant, ist aber in den offiziellen Erläuterungen selten verständlich dargestellt.
Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Punkte ein.
Der kommunale Wärmeplan: Karte mit (grüner) Zukunft?
Ziel des Wärmeplanungsgesetzes ist es, nachvollziehbare Strategien zu erarbeiten, wie die Wärmeversorgung bis 2045 klimaneutral werden kann.
Teil dieser Strategieplanung ist ein sogenannter Wärmeplan. Kurz und knapp handelt es sich dabei um eine Karte.
Der Wärmeplan selbst ist aber mehr als eine Karte. Er umfasst insbesondere eine Bestands- und Potenzialanalyse, ein Zielszenario, die Einteilung in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete sowie eine Umsetzungsstrategie.
Die Gebietseinteilung erfolgt in die folgenden voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiete:
Wärmenetzgebiete, in denen ein Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz wahrscheinlich ist
Wasserstoffnetzgebiete, in denen perspektivisch Wasserstoff als Energieträger vorgesehen ist
Gebiete für dezentrale Versorgung, in denen voraussichtlich überwiegend gebäudeweise oder objektbezogene Wärmeversorgungslösungen zum Einsatz kommen
Prüfgebiete, für die noch keine Festlegung getroffen wurde
Welche Pflichten sich daraus ergeben – und welche nicht
Aus dem Wärmeplan allein ergibt sich für Gebäudeeigentümer tatsächlich keine unmittelbare Verpflichtung. Er begründet weder eine Pflicht, sich an ein Wärmenetz anzuschließen, noch die Pflicht, eine bestehende Heizung auszutauschen. Ein tatsächlicher Anschluss- und Benutzungszwang folgt nicht aus dem Wärmeplan selbst. Er benötigt eine gesonderte kommunale Rechtsgrundlage, regelmäßig in Form einer Satzung. Aber: Ein Wärmeplan begründet gleichzeitig auch keinen Anspruch auf einen bestimmten Anschluss oder auf eine bestimmte Wärmeversorgung.
Das macht ihn in erster Linie zum strategischen Planungsinstrument, nicht zur direkten Anordnung. Wirkungslos bleibt er deshalb aber nicht.
Wo der Wärmeplan tatsächlich Folgen hat
Im Sommer 2026 hat sich die Rechtslage grundlegend verändert. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das am 29. Juli 2026 in Kraft getreten ist, wurde die bisherige Vorgabe des Gebäudeenergiegesetzes gestrichen. Nach dieser galt, dass eine neue Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen musste. Diese Vorgabe entfällt, ebenso das Betriebsverbot für über 30 Jahre alte Kessel und die Beratungspflicht vor dem Einbau fossiler Heizungen. Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen sind damit nicht generell ausgeschlossen, unterliegen beim Neueinbau aber weiterhin gesetzlichen Anforderungen, insbesondere den ab 2029 ansteigenden Mindestanteilen klimafreundlicher Brennstoffe.
Nach der sogenannten „Bio-Treppe“ müssen neu eingebaute Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen ab dem 1. Januar 2029 schrittweise steigende Anteile klimafreundlicher Brennstoffe beziehungsweise Wasserstoff nutzen: mindestens 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Ob die erforderlichen Brennstoffe in den genannten Mengen verfügbar und bezahlbar sein werden, ist derzeit schwer vorhersehbar. Zusätzlich soll bis Ende 2026 ein Gesetzentwurf für eine verpflichtende Quote klimafreundlicher Gase und Heizöle vorgelegt werden. Wie diese Quote ausgestaltet wird und wann sie in Kraft tritt, ist damit noch nicht abschließend festgelegt.
Trotz dieser Umstellung kann der Wärmeplan weiterhin die kommunale Infrastrukturplanung und spätere Umsetzungsentscheidungen maßgeblich beeinflussen und ist daher auch für baldige Investitionsentscheidungen nach wie vor nicht unerheblich. Netzbetreiber und Kommunen werden ihre Ausbau- und Transformationsplanung voraussichtlich stärker an den Ergebnissen der Wärmeplanung ausrichten. Ein Anspruch auf Netzausbau oder Anschluss entsteht daraus jedoch nicht.
Die rechtliche Lage bleibt währenddessen in Bewegung: Eine Änderung des Wärmeplanungsgesetzes befindet sich weiterhin im parlamentarischen Verfahren. Vorgesehen ist unter anderem ein optionales, stark vereinfachtes Verfahren für Kommunen mit bis zu 15.000 Einwohnern. Die Novelle ist zum Redaktionsstand noch nicht abgeschlossen. Auch über die laufende Novelle hinaus bleibt die weitere Entwicklung des Wärmeplanungsrechts abzuwarten.
Fristen und der Stand in der Region
Für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern galt der 30. Juni 2026 als Frist, für Gemeindegebiete mit höchstens 100.000 Einwohnern gilt der 30. Juni 2028.
In unserer unmittelbaren Nachbarschaft im Landkreis Meißen ist der Bearbeitungsstand unterschiedlich. Einzelne Kommunen haben schon frühzeitig mit der Planung begonnen, die Stadt Riesa hat das Verfahren im August 2026 gestartet. Nach Angaben der Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 21/7898) verfügen derzeit mindestens 3.602 der rund 10.700 Kommunen in Deutschland über einen Wärmeplan.
Für Eigentümer bedeutet das: In den kommenden zwei Jahren werden in vielen Kommunen Planungen und Entwürfe entstehen, die die künftige Versorgungsstruktur vorbereiten und kommunale Investitionsentscheidungen beeinflussen können. Wer in dieser Zeit eine Heizung ersetzt, trifft seine Entscheidung parallel zu diesem Prozess - und sollte bestenfalls schon heute strategisch vordenken.
Wir fragen die Einordnung im Wärmeplan inzwischen bei vielen Projekten direkt als Erstes ab. Denn die Antwort kann die gesamte technische Auslegung verändern.
Wärmeplan checken, aber wo?
Beschlossene Wärmepläne müssen veröffentlicht werden. Bei laufenden Verfahren sollten Eigentümer bei der Kommune nach dem Bearbeitungsstand, den vorgesehenen Beteiligungsschritten und den zuständigen Ansprechpartnern fragen. Ein förmlicher Beteiligungszeitraum besteht nicht in jedem Verfahren in gleicher Weise. Ansprechpartner ist in der Regel das Bauamt oder das Stadtplanungsamt.
Fazit
Der kommunale Wärmeplan zwingt niemanden zur Fernwärme und ersetzt auch keine Entscheidung des Eigentümers. Aber er beeinflusst mit, welche Infrastruktur an einem Standort Zukunft hat – und damit auch, welche Heizung sich in zwanzig Jahren noch rechnet. Wer jetzt eine Entscheidung trifft, ohne den Entwurf zu kennen, plant möglicherweise zu kurzsichtig.
Wenn Sie derzeit vor einer solchen Entscheidung stehen und eine Einschätzung wünschen, welche Versorgungslösung zur Einordnung Ihres Gebäudes passt, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie unverbindlich.


