Wie setzen wir die Wärmepreisbremse um? -kurz erklärt-
Was ist die Wärmepreisbremse?
Unter dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) greift die Wärmepreisbremse vom 01.04.2023 bis vorerst 31.12.2023, dabei werden auch rückwirkend die Monate Januar bis März 2023 berücksichtigt und begünstigt.
Für unsere Kunden funktioniert die Wärmepreisbremse so:
Für das Verbrauchsjahr 2023 bekommen Sie 80 % ihres für 2023 prognostizierten Jahresverbrauches (Neukunden) bzw. 80% ihres prognostizierten bzw. angefallenen Jahresverbrauch 2022 (Bestandskunden) den gesetzlich festgelegten Referenzpreis von 9,50 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) brutto berechnet. Die restlichen 20% werden gemäß des für Ihre Liegenschaft geltenden Wärmepreises berechnet.
Dabei ist zu beachten, dass die Wärmepreisbremse nur für verbrauchsabhängige Preisbestandteile, sprich Arbeitspreis und die CO2-Bepreisung gilt. Verbrauchsunabhängige Preisbestandteile, wie Leistungs- und Grundpreise bzw. Verrechnungspreise und Dienstleistungsentgelt sind von den Regelungen der Wärmepreisbremse ausgenommen.
Die Wärmepreisbremse ist nach der Soforthilfe im Dezember 2022 die 2. Stufe des staatlichen Entlastungspakets Wärme.
Wer profitiert von der Wärmepreisbremse?
Eine Entlastung gemäß Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) wird für jede Verbrauchsstelle eines Kunden gewährt, sofern der Jahresverbrauch an der betreffenden Verbrauchsstelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt. Bei mehreren Verbrauchsstellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 EWPBG sind weitere Ausnahmen festgelegt.
Ab wann und wie lange gilt die Wärmepreisbremse?
Unter den Voraussetzungen des EWPBG startet die Wärmepreisbremse für unsere Kunden ab April 2023 und gilt rückwirkend auch für die Monate Januar bis März 2023. Vorerst ist Sie dabei bis Ende 2023 begrenzt.
Wie erhalte ich die Entlastung nach dem EWPBG?
Hierzu werden wir die Abschläge unserer Kunden automatisch anpassen, sodass diese bereits monatlich von der Preisbremse profitieren und weniger Abschläge bezahlen müssen. Diese Anpassung wird von uns erstmalig für den Abschlag April vorgenommen. Dabei werden im April dann auch die Entlastungen für die Monate Januar bis März berücksichtigt. Ab Mai gilt dann der regulär gesenkte Abschlag.
Momentan arbeiten wir noch an der Umsetzung Ihrer neuen Abschlagspläne. Wir bitten Sie noch um etwas Geduld. Zahlen Sie Ihren monatlichen Abschlag per SEPA-Lastschrift, dann brauchen Sie nichts zu tun. Den geringeren Abschlag buchen wir automatisch ab.
Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass es aufgrund des derzeitigen Arbeitsaufwandes auch zu einer späteren Abbuchung der Abschlagsbeträge kommen kann!